2. Der Beschwerdeführer rügt in verschiedenen Punkten die Formulierung der vorinstanzlichen Entscheidbegründung und beantragt deren Änderung. Hierauf ist mangels eines zulässigen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Die Begründung erwächst nicht in Rechtskraft und der Beschwerdeführer hat folglich kein Rechtsschutzinteresse an der Änderung der Begründung (vgl. BGE 106 II 117 E. 1).