2.2. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 26. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 beantragte die Mutter die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.4. Die Beiständin liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2.5. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Rheinfelden vom 7. Februar 2024 wurde die Beendigung des Mandats der Beiständin D._____ per 30. November 2023 festgestellt und das Mandat für Dezember 2023 und Januar 2024 ad interim besetzt. Ab Februar 2024 wurde das Mandat auf E._____ übertragen.