3.7. Vom Vater abgesagte oder verpasste Besuchstermine können nicht kompensiert werden. Dies gilt auch für Absagen, welche aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sind. 3.8. Die Mutter informiert den Vater und die Beiständin zeitnah, wenn die Besuche des Kindes beim Vater aus triftigen Gründen nicht stattfinden können. 3.9. Die Mutter als Inhaberin der Obhut kommuniziert gegenüber dem Kindergarten und der Tagesschule, wenn sich Änderungen betreffend Besuchszeiten am Mittwoch bzw. am Besuchsnachmittag ergeben sollten. 3.10. Die Eltern werden gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen, mit der Beiständin die für die Übergaben und Besuche nötigen Aspekte und Themen zu besprechen.