3.4. In den Sommerferien 2024 wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind an mehreren Tagen mit maximal zwei Übernachtungen zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.5. Ab August 2024 wird der Vater berechtigt erklärt, das Kind jeweils an einem freien Nachmittag bis 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 10:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, mit Übernachtung zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.6. Die Beiständin wird ersucht, per 31. August 2024 einen Zwischenbericht zur Regelung der Ferienbesuche des Kindes beim Vater für die Periode von September 2024 bis März 2025 einzureichen.