2. Der Auftrag der Beiständin wird wie folgt angepasst: - die Eltern in der Sorge um ihr Kind mit Rat und Tat zu unterstützen und die Entwicklung des Kindes zu begleiten, - die Eltern bei der Planung, Organisation und Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen und mit ihnen die für erfolgreiche Besuche erforderlichen Themen zu bearbeiten, - soweit nötig die Zusammenarbeit mit den involvierten Fachpersonen zu pflegen. 3. Das Besuchsrecht des Vaters wird folgendermassen festgelegt: