1.2. Die Eltern trennten sich in den ersten Lebensmonaten der Betroffenen. Seit dem 9. Juni 2020 besteht für die Betroffene eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (vgl. Präsidialentscheid des Zivilkreisgerichts Q._____ vom 9. Juni 2020, act. 14 ff.). Um sich auf der Elternebene besser zu verständigen und die Besuchszeiten zum Wohl der Betroffenen vereinbaren zu können, haben die Eltern während eineinhalb Jahren (März 2021 bis September 2022) gemeinsam eine Beratung einer Kinderpsychologin in Anspruch genommen.