Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 6.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.