Ferienrechts benötigen. Die Vorinstanz wird nach entsprechender Anhörung der Eltern und allenfalls der Betroffenen sowie gegebenenfalls weiteren Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und anschliessend neu über allfällige geeignete behördliche Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden haben. 5. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtenen Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 18. September 2024 aufzuheben sind und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.