4.2. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts überprüft den angefochtenen Entscheid sowohl bezüglich Sachverhalt als auch bezüglich Rechtslage frei. Im vorliegenden Verfahren jedoch ist ein eigentliches Verfahren zur Abklärung, ob behördliche Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind, gar nicht durchgeführt worden. Damit ist der Verfahrensmangel derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausscheidet.