Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatz hat die Vorinstanz kein eigentliches Verfahren geführt. Sie hat es unterlassen, die Maileingaben der Sozialarbeiterin vom 8. und 12. Juli 2024 den Eltern zur Stellungnahme zuzustellen und die Eltern sowie auch die Betroffenen – sofern ihnen altersgemäss eine Anhörung zusteht – persönlich anzuhören. Damit erhielten die Eltern von der Vorinstanz keine Möglichkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Errichtung von allfälligen Kindesschutzmassnahmen zu äussern und Anträge zu stellen. Das rechtliche Gehör der Eltern wurde mit dem Vorgehen der Vorinstanz erheblich verletzt.