act. 9 f. KEMN.2024.461/462/463). Mit Maileingaben vom 8. und 12. Juli 2024 erstattete die Sozialarbeiterin eine Rückmeldung und stellte gleichzeitig noch Fragen zur Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts (act. 9 ff.). Diese Maileingaben wurden von der Vorinstanz zu den Akten genommen. Am 18. September 2024 fällte die Vorinstanz die nun angefochtenen Entscheide. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatz hat die Vorinstanz kein eigentliches Verfahren geführt.