3.3. Der im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts zu berücksichtigende verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu nehmen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder zumindest sich zum Beweisergebnis zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 m.w.H.; BGE 140 I 99 E. 3.4).