2022, N. 7 zu Art. 446 ZGB). Die Erforschung des Sachverhaltes erfolgt primär im Rahmen der Abklärungsphase. Wie bei der Abklärung methodisch vorzugehen ist, regelt das Gesetz nicht (MARANTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 446 ZGB). Die Betroffenen müssen jedoch sowohl aus methodischer (Prinzip der Transparenz) als auch aus rechtlicher (rechtliches Gehör) Sicht Kenntnis vom Ablauf der Abklärungsphase haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_483/2017, 5A_484/2017 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 I 99 E. 3.4).