3.2. Erfolgt eine Gefährdungsmeldung ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendigkeit behördlichen Einschreitens von Amtes wegen näher zu prüfen und abzuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist, sofern nicht ein offensichtlich -7-