3. 3.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids die verschiedenen Grundsätze und Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Entscheid verwiesen.