2.4. Die Mutter bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort und Duplik im Wesentlichen vor, dass eine Kindswohlgefährdung durch sie nicht vorliege, weshalb keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei nach der Scheidung friedlich gewesen, bis er […] eine neue Partnerin gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei mit der Scheidungsvereinbarung nicht mehr zufrieden und versuche nun, sie vor den Betroffenen schlecht zu machen und sie gegen sie aufzubringen, um ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu erhalten. Sie habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehr Besuchsrecht gewährt als vereinbart gewesen sei.