2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zusammengefasst, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung nur ein kurzes E-Mail der Sozialarbeiterin berücksichtigt habe und nicht auf die weiteren Punkte der Gefährdungsmeldung eingegangen sei. Damit habe die Vorinstanz keine gehörige Kindesschutzabklärung vorgenommen und zu Unrecht keine Kindesschutzmassnahmen angeordnet. Die Betroffene 1 bestätige, dass die Mutter sie und ihre Geschwister anschreie, körperlich bestrafe und beleidige. Zudem seien weitere dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufende erzieherische Unfähigkeiten der Mutter bekannt, wie mangelnde Instruktion und unzureichende Beaufsichtigung der Betroffenen.