Aufgrund der bestehenden Beratung und Unterstützung der Sozialen Dienste seien im jetzigen Zeitpunkt keine anderen Massnahmen als die bereits bestehenden angezeigt. Insofern habe die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere auch in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, im heutigen Zeitpunkt keine Berechtigung. Im Übrigen sei die Sozialarbeiterin auf den Kurs "Kinder im Blick" aufmerksam gemacht worden, wobei die Empfehlung zur Teilnahme an diesem Kurs in ihrem Ermessen liege (angefochtener Entscheid E. 2.4).