2.5. Mit Replik vom 3. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest und machte ergänzende Ausführungen. 2.6. Mit Duplik vom 5. Februar 2025 hielt die Mutter an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest und machte ergänzende Ausführungen. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwägung: