2.2. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurden die Beschwerdeverfahren XBE.2024.73 (KEMN.2024.461), XBE.2024.74 (KEMN.2024.462) und XBE.2024.76 (KEMN.2024.463) vereinigt und unter der Verfahrensnummer XBE.2024.73 weitergeführt. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 (Postaufgabe) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.4. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Mutter ergänzend noch eine zusätzliche Beilage zur Beschwerdeantwort ins Recht.