2. Es seien die für den konkreten Fall geeigneten, notwendigen und angemessenen Kindesschutzmassnahmen zu treffen. 3. Eventualiter sei die Sache dem Bezirksgericht Aarau zur Kindesschutzabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Die Beschwerden betr. die Verfahren KEMN.2024.461, KEMN.2024.462, KEMN.2024.463 des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, KESB, seien zu vereinigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.