1.4. Mit Entscheiden vom 18 .September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme für die Betroffenen und behielt sich eine Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen vor (KEMN.2024.461/462/463). 2. 2.1. Gegen diese ihm am 22. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2024 jeweils Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: 1. -3- Die Entscheide KEMN.2024.461, KEMN.2024.462, KEMN.2024.463 des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, KESB, vom 18. September 2024 seien aufzuheben.