Darauf antwortete die Vorinstanz mit einer vertraulich zu behandelnden E-Mail am 11. Juli 2025 und führte aus, dass die subsidiäre Beratung ausreichend und zielführend sei. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wandte sich die Sozialarbeiterin erneut an die Vorinstanz mit Fragen zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers, da es Unklarheiten und keine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gebe.