1.2. Nachdem der Beschwerdeführer und seine (ehemalige) Partnerin mit Eingabe vom 28. Juni 2024 je eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatten, eröffnete das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) für die Betroffenen jeweils ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.