Obergericht Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz XBE.2024.73 (KEMN.2024.461) Entscheid vom 10. März 2025 Besetzung Oberrichterin Merkofer, Präsidentin Oberrichter Lindner Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin B. Gloor Beschwerde- A._____, führer […] vertreten durch lic. iur. Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt, […] Betroffene B._____, Person 1 […] Betroffene C._____, Person 2 […] Betroffene D._____, Person 3 […] Mutter E._____, […] vertreten durch lic. iur. Suzanne Styk Kohlhaas, Advokatin, […] Anfechtungs- Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 18. September 2024 gegenstand Betreff Prüfung einer Massnahme -2- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entnimmt den Akten: 1. 1.1. B._____ (nachfolgend: Betroffene 1), geboren am tt.mm. 2014, C._____ (nachfolgend: Betroffener 2), geboren am tt.mm. 2017, und D._____ (nach- folgend: Betroffener 3), geboren am tt.mm. 2018, sind die Kinder der ge- schiedenen Eltern E._____ (nachfolgend: Mutter) und A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer). Die Betroffenen stehen unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und unter der Obhut der Mutter. 1.2. Nachdem der Beschwerdeführer und seine (ehemalige) Partnerin mit Ein- gabe vom 28. Juni 2024 je eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatten, eröffnete das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) für die Be- troffenen jeweils ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnah- men. 1.3. Mit E-Mail vom 8. Juli 2024 informierte die Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste F._____, Frau G._____ (nachfolgend: Sozialarbeiterin), auf Nach- frage der Vorinstanz diese über den Stand der Beratungen der Eltern und die aktuelle Situation der Betroffenen. Darauf antwortete die Vorinstanz mit einer vertraulich zu behandelnden E-Mail am 11. Juli 2025 und führte aus, dass die subsidiäre Beratung ausreichend und zielführend sei. Mit E-Mail vom 12. Juli 2024 wandte sich die Sozialarbeiterin erneut an die Vorinstanz mit Fragen zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des Beschwerde- führers, da es Unklarheiten und keine einvernehmliche Einigung zwischen den Eltern bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts gebe. 1.4. Mit Entscheiden vom 18 .September 2024 verzichtete die Vorinstanz auf die Errichtung einer behördlichen Massnahme für die Betroffenen und be- hielt sich eine Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen vor (KEMN.2024.461/462/463). 2. 2.1. Gegen diese ihm am 22. Oktober 2024 in begründeter Ausfertigung zuge- stellten Entscheide erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. No- vember 2024 jeweils Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: 1. -3- Die Entscheide KEMN.2024.461, KEMN.2024.462, KEMN.2024.463 des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, KESB, vom 18. September 2024 seien aufzuheben. 2. Es seien die für den konkreten Fall geeigneten, notwendigen und ange- messenen Kindesschutzmassnahmen zu treffen. 3. Eventualiter sei die Sache dem Bezirksgericht Aarau zur Kindesschutzab- klärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Die Beschwerden betr. die Verfahren KEMN.2024.461, KEMN.2024.462, KEMN.2024.463 des Bezirksgerichts Aarau, Familiengericht, KESB, seien zu vereinigen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin, eventualiter zu Lasten des Staates. 2.2. Mit Verfügung vom 25. November 2024 wurden die Beschwerdeverfahren XBE.2024.73 (KEMN.2024.461), XBE.2024.74 (KEMN.2024.462) und XBE.2024.76 (KEMN.2024.463) vereinigt und unter der Verfahrensnum- mer XBE.2024.73 weitergeführt. 2.3. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 (Post- aufgabe) auf eine Vernehmlassung unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. 2.4. Die Mutter beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 reichte die Mutter ergänzend noch eine zusätzliche Beilage zur Be- schwerdeantwort ins Recht. 2.5. Mit Replik vom 3. Februar 2025 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdebegehren fest und machte ergänzende Ausführun- gen. 2.6. Mit Duplik vom 5. Februar 2025 hielt die Mutter an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest und machte ergänzende Ausführungen. -4- Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz zieht in Erwä- gung: 1. 1.1. Zuständig für Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde wie das vorliegende ist die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts des Kantons Aargau als einzige Beschwerdeinstanz (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 41 EG ZGB und § 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO sowie § 10 Abs. 1 der Geschäfts- ordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 [GKA 155.200.3.101] i.V.m. deren Anhang 1 Ziff. 5 Abs. 7 lit. b). 1.2. Der Beschwerdeführer ist als Vater der Betroffenen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Die Rechtsmittelinstanz prüft den erstinstanzlichen Entscheid von Amtes wegen in Anwendung der Untersuchungs- und Offizialmaxime – in der Re- gel beschränkt auf den Umfang der Anfechtung – in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht umfassend und beurteilt ihn neu (Art. 446 Abs. 4 ZGB; Bot- schaft zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, nachfol- gend: BBl 2006 7001 ff., S. 7083). 1.4. Obschon im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Be- weismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), gilt diese Novenschranke nicht bei Kinderbelangen (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Noven sind daher bis zur Urteilsberatung zu be- rücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; Urteil des Bundesgerichts 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). 2. 2.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung behördlicher Kindesschutzmassnahmen abgesehen hat. 2.2. Die Vorinstanz bringt zur Begründung des angefochtenen Entscheids vor, gemäss der Einschätzung der Sozialarbeiterin bestehe zwischen den Kindseltern ein Konflikt über die Ausgestaltung des Besuchs- und Ferien- rechts, wobei sie bei der Ausgestaltung des Besuchs- und Ferienrechts -5- durch die Sozialen Dienste unterstützt würden. Insbesondere durch die Ausarbeitung eines verbindlichen Wochenend- und Ferienplans könne in- sofern Abhilfe geschaffen werden, indem klare Absprachen getroffen wer- den, welche sowohl den Bedürfnissen beider Elternteile als auch der Be- troffenen gerecht werden. Auch die von der Sozialarbeiterin durchgeführten Beratungen in Bezug auf die Übergaben der Betroffenen seien als zielfüh- rend anzusehen. Den Ausführungen der Sozialarbeiterin seien trotz vorlie- genden Elternkonflikts bezüglich des Besuchsrechts indes keinerlei Hin- weise zu entnehmen, dass die Betroffenen in ihrem körperlichen, sittlichen, geistigen oder psychischen Wohl ernstlich beeinträchtigt und in erheblicher und objektivierbarer Weise tangiert seien. Eine Kindswohlgefährdung sei im heutigen Zeitpunkt zu verneinen. Aufgrund der bestehenden Beratung und Unterstützung der Sozialen Dienste seien im jetzigen Zeitpunkt keine anderen Massnahmen als die bereits bestehenden angezeigt. Insofern habe die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, insbesondere auch in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips, im heutigen Zeitpunkt keine Berechtigung. Im Übrigen sei die Sozialarbeiterin auf den Kurs "Kin- der im Blick" aufmerksam gemacht worden, wobei die Empfehlung zur Teil- nahme an diesem Kurs in ihrem Ermessen liege (angefochtener Entscheid E. 2.4). 2.3. Der Beschwerdeführer kritisiert zusammengefasst, dass die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung nur ein kurzes E-Mail der Sozialarbeiterin berücksichtigt habe und nicht auf die weiteren Punkte der Gefährdungsmeldung einge- gangen sei. Damit habe die Vorinstanz keine gehörige Kindesschutzabklä- rung vorgenommen und zu Unrecht keine Kindesschutzmassnahmen an- geordnet. Die Betroffene 1 bestätige, dass die Mutter sie und ihre Ge- schwister anschreie, körperlich bestrafe und beleidige. Zudem seien wei- tere dem Wohl der Betroffenen zuwiderlaufende erzieherische Unfähigkei- ten der Mutter bekannt, wie mangelnde Instruktion und unzureichende Be- aufsichtigung der Betroffenen. Schliesslich sei er vom Partner der Mutter bedroht worden. Der Auftrag der Sozialarbeiterin scheine beendet zu sein. Den Eltern würde ein gerichtlicher Auftrag fehlen, der ihnen Sicherheit, Sta- bilität und Kontinuität gewährleiste. Sie seien aufgrund der bestehenden erheblichen Konflikte und Kommunikationsstörungen nicht in der Lage, die ihm zustehenden Kinderbetreuungszeit selbst und ohne externe Hilfe zu planen und zu vereinbaren (Beschwerde Rz. 11 ff.). Friedliche Absprachen über die Kinderbelange seien nicht mehr möglich. Die Betroffenen stünden unfreiwillig zwischen den Fronten und würden von der Mutter beeinflusst, was zu einem Loyalitätskonflikt führe. Insbesondere die Betroffene 1 werde von der Mutter zu bestimmten Aussagen gezwungen. Der Konflikt, der ur- sprünglich auf der Paarebene begonnen habe, wirke sich nun negativ auf die Elternebene und die geistige Entwicklung der Betroffenen aus (Replik Rz. 5 ff.). -6- 2.4. Die Mutter bringt im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort und Duplik im We- sentlichen vor, dass eine Kindswohlgefährdung durch sie nicht vorliege, weshalb keine Kindesschutzmassnahmen erforderlich seien. Das Verhält- nis zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei nach der Scheidung fried- lich gewesen, bis er […] eine neue Partnerin gehabt habe. Der Beschwer- deführer sei mit der Scheidungsvereinbarung nicht mehr zufrieden und ver- suche nun, sie vor den Betroffenen schlecht zu machen und sie gegen sie aufzubringen, um ein ausgedehnteres Besuchsrecht zu erhalten. Sie habe dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehr Besuchsrecht gewährt als vereinbart gewesen sei. Der Betreuungsplan für das Jahr 2024 sei ge- scheitert, weil der Beschwerdeführer und seine ehemalige Partnerin eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils angekündigt hätten. Der Be- schwerdeführer habe ihr gedroht, die Unterhaltszahlungen zu kürzen, wenn die Besuchstage nicht nach seinem Plan ablaufen würden. Der Beschwer- deführer setze die Betroffenen unter Druck und bringe sie in einen Loyali- tätskonflikt. Die Betroffenen 1 und 2 seien deswegen in kinderpsychiatri- scher Behandlung. Die Betroffene 1 habe berichtet, dass der Beschwerde- führer sie zwinge, falsche Aussagen über sie (die Mutter) zu machen. Der Beschwerdeführer nehme auch oft nur die Betroffene 1 zu sich und ver- nachlässige die beiden anderen Betroffenen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt vergessen, die Betroffenen 2 und 3 wie vereinbart abzuholen. Den Betroffenen ginge es bei ihr gut, was auch viele Bekannte bestätigten. Die Drohungen ihres Partners gegen den Beschwerdeführer und die Ver- warnung ihrer Vermieterin lägen lange zurück und die Situation habe sich seither deutlich verbessert. Sie kümmere sich um das Wohl der Betroffe- nen, fördere ihre Hobbys und ihre Gesundheit und nehme therapeutische Angebote wahr. Der Beschwerdeführer hingegen verwickle die Betroffenen immer wieder in neue Konflikte, so dass sie nicht zur Ruhe kommen könn- ten. 3. 3.1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verfügt bei der Anordnung von Kindesschutzmassnahmen über einen grossen Ermessensspielraum. Die Vorinstanz hat in E. 2.2 des angefochtenen Entscheids die verschiede- nen Grundsätze und Voraussetzungen für die Anordnung von Kindes- schutzmassnahmen zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederho- lungen wird daher auf die entsprechende Erwägung im angefochtenen Ent- scheid verwiesen. 3.2. Erfolgt eine Gefährdungsmeldung ist die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde verpflichtet, das Vorliegen einer Gefährdung und die Notwendig- keit behördlichen Einschreitens von Amtes wegen näher zu prüfen und ab- zuklären, ob ein Verfahren einzuleiten ist, sofern nicht ein offensichtlich -7- unbegründeter Fall vorliegt (STECK, in: FamKommentar Erwachsenen- schutz, 2013, N. 10 zu Art. 443 ZGB). Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 ZGB hat die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen zu erfor- schen, wozu es die erforderlichen Erkundigungen einzuholen und die not- wendigen Beweise zu erheben hat. Wie sie das bewerkstelligt, ist der Be- hörde überlassen (AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, Erwachsenen- schutz, 2012, N. 6 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 1 ZGB bringt zum Aus- druck, dass die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime anwendbar ist (MARANTA, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 7 zu Art. 446 ZGB). Die Erforschung des Sachverhaltes erfolgt primär im Rah- men der Abklärungsphase. Wie bei der Abklärung methodisch vorzugehen ist, regelt das Gesetz nicht (MARANTA, a.a.O., N. 4 zu Art. 446 ZGB). Die Betroffenen müssen jedoch sowohl aus methodischer (Prinzip der Trans- parenz) als auch aus rechtlicher (rechtliches Gehör) Sicht Kenntnis vom Ablauf der Abklärungsphase haben (Urteile des Bundesgerichts 5A_483/2017, 5A_484/2017 E. 3.1.1 mit Hinweis auf BGE 140 I 99 E. 3.4). 3.3. Der im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts zu berücksichtigende verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gewährleistet dem Betroffenen das Recht, von den Akten Kenntnis zu neh- men, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Ent- scheids zu äussern, erhebliche Beweise vorzulegen und das Recht, mit seinen Beweisofferten zu erheblichen Tatsachen zugelassen zu werden, der Beweisabnahme beizuwohnen oder zumindest sich zum Beweisergeb- nis zu äussern (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2013 vom 10. Januar 2014 E. 5.1 m.w.H.; BGE 140 I 99 E. 3.4). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als geheilt gel- ten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung kann im Sinne einer Heilung des Mangels von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu ei- nem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen füh- ren würde, die mit der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2. m.w.H.). 4. 4.1. Die Vorinstanz hat nach Eingang der Gefährdungsmeldungen des Be- schwerdeführers und seiner ehemaligen Partnerin per E-Mail eine Stellung- nahme der Sozialarbeiterin über den aktuellen Stand der Beratung der El- tern und die Einschätzung der Situation der Betroffenen eingeholt (vgl. -8- act. 9 f. KEMN.2024.461/462/463). Mit Maileingaben vom 8. und 12. Juli 2024 erstattete die Sozialarbeiterin eine Rückmeldung und stellte gleich- zeitig noch Fragen zur Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts (act. 9 ff.). Diese Maileingaben wurden von der Vorinstanz zu den Akten genommen. Am 18. September 2024 fällte die Vorinstanz die nun ange- fochtenen Entscheide. Trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatz hat die Vorinstanz kein eigentliches Verfahren geführt. Sie hat es unterlassen, die Maileingaben der Sozialarbeiterin vom 8. und 12. Juli 2024 den Eltern zur Stellungnahme zuzustellen und die Eltern sowie auch die Betroffenen – so- fern ihnen altersgemäss eine Anhörung zusteht – persönlich anzuhören. Damit erhielten die Eltern von der Vorinstanz keine Möglichkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zur Errichtung von allfälligen Kindesschutz- massnahmen zu äussern und Anträge zu stellen. Das rechtliche Gehör der Eltern wurde mit dem Vorgehen der Vorinstanz erheblich verletzt. 4.2. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts über- prüft den angefochtenen Entscheid sowohl bezüglich Sachverhalt als auch bezüglich Rechtslage frei. Im vorliegenden Verfahren jedoch ist ein eigent- liches Verfahren zur Abklärung, ob behördliche Kindesschutzmassnahmen erforderlich sind, gar nicht durchgeführt worden. Damit ist der Verfahrens- mangel derart schwerwiegend, dass eine Heilung ausscheidet. 4.3. Der eingereichte E-Mailverkehr zwischen den Eltern und der Sozialarbeite- rin deutet zudem darauf hin, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern um die Festlegung der Besuchsrechtstage seit den vorinstanzlichen Stellung- nahmen der Sozialarbeiterin im Juli 2024 verschärft hat. Es konnte keine Einigung über den Besuchsrechtsplan 2024 erzielt werden und die Sozial- arbeiterin konnte unter diesen Umständen ihre Aufgabe als Vermittlerin nicht wahrnehmen. Insbesondere aufgrund der E-Mail der Sozialarbeiterin an die Mutter vom 29. August 2024 ist davon auszugehen, dass die Bera- tung der Eltern durch die Sozialarbeiterin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Anspruch genommen wurde (vgl. Beschwerdebeilage 4, insbesondere E-Mail der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers an die Sozialar- beiterin vom 5. August 2024 und E-Mailverkehr zwischen der Mutter und der Sozialarbeiterin vom 29. August 2024). 4.4. Nach dem Dargelegten erweist sich die Sachlage in Bezug auf die Errich- tung von Kindesschutzmassnahmen als ungenügend abgeklärt und ist da- her zu dessen Klärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vor dem Hinter- grund der bisherigen Entwicklung, der gegenseitigen Vorwürfe der Eltern und der eingeschränkten Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ist zu prüfen, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und die Eltern u.a. Unterstützung bei der Planung und Umsetzung des Besuchs- und -9- Ferienrechts benötigen. Die Vorinstanz wird nach entsprechender Anhö- rung der Eltern und allenfalls der Betroffenen sowie gegebenenfalls weite- ren Abklärungen den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen und an- schliessend neu über allfällige geeignete behördliche Kindesschutzmass- nahmen zu entscheiden haben. 5. Damit ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die angefochtenen Entscheide des Familiengerichts Aarau vom 18. September 2024 aufzuhe- ben sind und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6. 6.1. Die Rückweisung an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung gilt hinsicht- lich der Prozesskosten als Obsiegen des Beschwerdeführers. Die Mutter gilt als unterliegende Partei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung kann die unterliegende rechtsmittelbeklagte Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter gro- ber Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zu- mindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem ange- fochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 4.4.1. mit zahlreichen Hinweisen). Da sich die Mutter mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch einen begründeten Antrag gestellt hat, kann offen bleiben, ob ein grober Verfahrensfehler vorliegt, sie ist so oder anders für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig. 6.2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäss Art. 38 Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO der Mutter aufzuerlegen und sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. 6.3. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ist nach dem Anwaltstarif festzusetzen. Das Grundhonorar für ein durchschnittliches Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzfällen beträgt praxisgemäss Fr. 2'700.00. Dieses ist wegen der im Grundhonorar inbegriffenen und vor- liegend wegfallenden Teilnahme an einer Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) um 20 % auf Fr. 2'160.00 zu kürzen. Gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT ist für seine zusätzliche Eingabe vom 3. Februar 2025 ein Zuschlag von 5 % vor- zunehmen. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb sich im Beschwerdeverfahren ein Rechtsmit- telabzug gestützt auf § 8 Abs. 1 AnwT erübrigt. Insgesamt beläuft sich so- mit das angemessene Honorar des Rechtsvertreters des - 10 - Beschwerdeführers auf Fr. 2'295.00. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 39.40 und der Mehrwertsteuer von 8,1 % ergibt sich eine richterlich festgelegte Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von Fr. 2'523.50. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die Entscheide des Familienge- richts Aarau vom 18. September 2024 aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Mutter auferlegt. 3. Die Mutter hat dem Beschwerdeführer dessen richterlich auf Fr. 2'523.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzte Parteikosten für das Beschwerde- verfahren zu vergüten.