3. 3.1. Gerichtskosten sind gestützt auf § 24 EG ZPO keine zu erheben. 3.2. Der Betroffenen und der Mutter sind mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigungen auszurichten. Die Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.