Weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid finden sich Erwägungen der Vorinstanz hierzu. Da die Betroffene selbst keine Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. September 2024 bzw. keine Stellungnahme im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht hat und die Notwendigkeit der Anordnung einer Maximaldauer weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird noch sich aus den Akten ergibt, wird auf eine diesbezügliche Anpassung der Besuchsrechtsregelung verzichtet. Der Betroffenen steht es jedoch jederzeit frei, die Vorinstanz um Ansetzung einer Maximaldauer zu ersuchen. - 13 - 2.4. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.