2.3.4. Die Betroffene äusserte anlässlich der Anhörung vom 22. August 2024, dass sie sich nebst einer Minimalregelung bezüglich des Besuchsrechts auch die Festlegung einer maximalen Zeit, bspw. von 10.00 bis 21.00 Uhr, wünsche (vgl. act. 49 in KEMN.2023.1014). Weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid finden sich Erwägungen der Vorinstanz hierzu.