2.3.3. Während der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch beantragte, das Besuchsrecht an die Bedingung eines durch die Mutter zu erzielenden Therapieerfolgs zu knüpfen (vgl. act.1 ff. in KEMN.2023.474 sowie in KEMN.2023.1014), stellte er in seiner Beschwerde keinen entsprechenden Antrag mehr. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wäre die Anordnung einer solchen Bedingung aufgrund des drohenden langfristigen Kontaktabbruchs bei einer schlechten Umsetzungsprognose weder verhältnismässig noch dem Kindeswohl dienlich (vgl. E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids), weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.