Somit ist dem Antrag des Beschwerdeführers, anstelle der Anordnung eines minimalen Besuchsrechts solle der Beistand oder die KESB abhängig von der jeweiligen Situation eine angepasste Besuchsrechtsregelung formulieren, nicht zu folgen. Hingegen werden die involvierten Fachpersonen angehalten, die Betroffene insbesondere im Zusammenhang mit dem anspruchsvollen Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin eng zu begleiten, regelmässig das persönliche Gespräch mit ihr zu suchen und dem Gericht bei Bedarf die notwendigen Anpassungen des Kontaktrechts bzw. der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen.