Andererseits hat die Betroffene auch in sehr schwierigen Phasen stets den Wunsch nach einem minimalen Kontakt zu ihrer Mutter geäussert (vgl. insbesondere act. 2 und 12 f. in KEMN.2023.1014). Aufgrund des jugendlichen Alters der Betroffenen ist dieser Willensbekundung grosses Gewicht beizumessen (vgl. E. 2.2 hiervor). Somit ist dem Antrag des Beschwerdeführers, anstelle der Anordnung eines minimalen Besuchsrechts solle der Beistand oder die KESB abhängig von der jeweiligen Situation eine angepasste Besuchsrechtsregelung formulieren, nicht zu folgen.