Zusammengefasst würde das Fehlen einer minimalen Besuchsrechtsregelung dazu führen, dass beim Scheitern einer Einigung der Betroffenen mit ihrer Mutter zumindest vorübergehend ein Kontaktabbruch droht. Dies würde einerseits den Druck auf die Betroffene, sich mit ihrer Mutter über die räumliche und örtliche Ausgestaltung des Besuchsrechts zu einigen, erhöhen und sie dadurch darin behindern, zu ihren eigenen Bedürfnissen stehen zu lernen. Andererseits hat die Betroffene auch in sehr schwierigen Phasen stets den Wunsch nach einem minimalen Kontakt zu ihrer Mutter geäussert (vgl. insbesondere act. 2 und 12 f. in KEMN.2023.1014).