Schliesslich stellt auch die dem Beschwerdeführer und Beistand gemäss Art. 313 Abs. 1 ZGB obliegende Aufgabe, bei Veränderung der Verhältnisse Anpassungen der Kindesschutzmassnahmen zu beantragen, sicher, dass bei Bedarf die notwendigen Schutzvorkehrungen gerichtlich angeordnet werden können. - 12 -