das Gespräch mit der Betroffenen, nachdem diese nach dem Wochenendbesuch vom 3. Juni 2023 einen gedämpften Eindruck machte; die Bezugsperson leitete den Vorfall an den Beistand weiter, welcher in der Folge mit der Bezugsperson telefonierte und sich persönlich mit der Betroffenen traf (act. 2 in KEMN.2023.474). Wenn der Druck auf die Betroffene zu gross wurde, konnte die Vorinstanz das Besuchsrecht auch kurzfristig sistieren (letztmals wurde eine solche Sistierung mit Vorladung vom 3. April 2024 angeordnet [act. 28 in KEMN.2023.1014]). Schliesslich stellt auch die dem Beschwerdeführer und Beistand gemäss Art.