Weiter ist es Aufgabe ihrer Bezugspersonen im Kinderheim, die Betroffene bei der Bewältigung der aus dem Kontakt zu ihrer Mutter resultierenden Herausforderungen zu begleiten und sie darin zu bestärken, für ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse einzustehen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6.1). Dass der Betroffenen dies vermehrt gelingt, zeigt sich insbesondere im vorinstanzlichen Verfahren, indem sie ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Besuchsrechtsausübung gegenüber den involvierten Fachpersonen wie auch ihrer Mutter mehrfach äussern konnte (vgl. bspw. act. 2 und 20 ff. in KEMN.2023.474 sowie act. 12 f., 26 und 44 in KEMN.2023.1014).