So kann die Betroffene an ihren potenziell von den Bedürfnissen ihrer Mutter abweichenden Bedürfnissen zur zeitlichen und räumlichen Ausgestaltung des Besuchsrechts festhalten, ohne befürchten zu müssen, die Mutter nicht mehr sehen zu können. Weiter ist es Aufgabe ihrer Bezugspersonen im Kinderheim, die Betroffene bei der Bewältigung der aus dem Kontakt zu ihrer Mutter resultierenden Herausforderungen zu begleiten und sie darin zu bestärken, für ihre eigenen Wünsche und Bedürfnisse einzustehen (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.6.1).