12 f. in KEMN.2023.1014), kann sie von den Herausforderungen im Umgang mit ihrer Mutter jedoch letztlich nicht gänzlich bewahrt werden. Die Regelung eines minimalen Besuchsrechts führt entgegen der Beschwerdebegründung gerade nicht dazu, dass die gesamte Verantwortung auf der Betroffenen ruht (vgl. Beschwerde, S. 2). Vielmehr wird die Betroffene durch die Anordnung eines minimalen Besuchsrechts insofern entlastet, dass bei Uneinigkeit mit ihrer Mutter nicht erneut ein Kontaktabbruch droht.