Der Beschwerdeführer beanstandet an der minimalen Besuchsrechtsregelung, dass bei Konflikten oder einer Druckausübung durch die Mutter ein Schutzmechanismus für die Betroffene fehle. Auch die Vorinstanz geht in ihrer Entscheiderwägung davon aus, dass die Besuche in Zukunft nicht immer reibungslos verlaufen und die Betroffene teilweise fordern werden (vgl. E. 3.6.1 des angefochtenen Entscheids). Da die Betroffene sich gemäss konstanten Willensäusserungen den Kontakt zu ihrer Mutter wünscht (vgl. bspw. act. 12 f. in KEMN.2023.1014), kann sie von den Herausforderungen im Umgang mit ihrer Mutter jedoch letztlich nicht gänzlich bewahrt werden.