Zusammengefasst besteht keine Notwendigkeit zur vom Beschwerdeführer beantragten Umformulierung der Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids. 2.3.2. Betreffend die mit Beschwerde angefochtene Dispositivziffer 3.2 des Entscheids vom 4. September 2024 gilt es einleitend festzuhalten, dass es sich hierbei um eine für die Parteien verbindliche minimale Besuchsrechtsanordnung und nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung in Betracht gezogen (vgl. Beschwerde, S. 2), um einen Vorschlag handelt. - 11 -