Der Beistand legt jedoch nicht dar, inwiefern und für wen dies zu Schwierigkeiten geführt hat. Auch die Institution E._____, welche im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Gelegenheit gehabt hätte, sich im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme zu äussern (vgl. Ziff. 2 der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. November 2024), verzichtet auf die Geltendmachung entsprechender Schwierigkeiten. Wie der Beistand in seiner Beschwerde zudem selbst ausführt (vgl. Beschwerde, S. 2), liegt die der Betroffenen und ihrer Mutter zugestandene Flexibilität bei der einvernehmlichen Entscheidung über die zeitlich Dauer der Besuche im Interesse der Betroffenen.