Weiter finden sich in den Akten keine Hinweise darauf, dass die Betroffene aufgrund der Besuchsrechtsausübung Mühe hat, die Regeln der Institution einzuhalten oder ihre schulischen Aufgaben zu erfüllen. Zwar führt der Beistand in seiner Beschwerde aus, es sei anlässlich des ersten Treffens nach Erlass des angefochtenen Entscheids zu "Irritationen" gekommen, weil die Betroffene und ihre Mutter beschlossen hatten, das Besuchsrecht auszuweiten (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Beistand legt jedoch nicht dar, inwiefern und für wen dies zu Schwierigkeiten geführt hat.