gehören) zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass die Betroffene mit ihren rund 16 Jahren grundsätzlich frei über ihre Freizeitgestaltung bestimmt. Somit kann es ihr auch an den Besuchstagen zugemutet werden, in Absprache mit der Institution rechtzeitig wieder zurückzukehren und die Besuche an ihre schulischen Verpflichtungen anzupassen. Wie bereits von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird (E. 3.6.1), wird die Betroffene in der Institution E._____ von Fachpersonen betreut, welche nötigenfalls in schwierigen Situationen auch reagieren könnten.