Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Altersjahr auszugehen. Je konstanter die Willenskundgebungen vorgebracht werden und je mehr sie mit nachvollziehbaren und auf das Kindeswohl zielenden Argumenten unterlegt sind, desto stärker können sie bei der Urteilsfindung gewichtet werden (vgl. E. 3.1.2 des angefochtenen Entscheids mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_4000/2003 [recte: 5A_4000/2023] vom 11. Januar 2024, E. 3.3.3 mit Hinweisen).