2.1.3. Der Beschwerdeführer entgegnet mit Beschwerde, das im angefochtenen Entscheid offen formulierte Besuchsrecht berücksichtige die Regeln der Institution E._____ sowie der durch die Beschwerdeführerin besuchten öffentlichen Schule nicht. Allenfalls gehe die Vorinstanz davon aus, dass die von der Institution und der Schule vorgegebenen Regeln von allen Parteien akzeptiert würden. Die Erfahrung im Umgang mit der Mutter zeige jedoch, dass diese Schwierigkeiten habe, sich an Absprachen und Regeln zu halten bzw. häufig versuche, diese in ihrem Interessen zu interpretieren und auszuweiten.