grosses Gewicht beizumessen, ein Kontaktabbruch würde ihrem klaren Willen widersprechen und nicht dem Kindeswohl dienen. Die Betroffene werde in der Institution E._____ nach wie vor von Fachpersonen betreut, welche die Situation kennten und nötigenfalls reagieren könnten. Sie könne die Äusserungen ihrer Mutter einordnen und sich von deren Haltung gegenüber den Behörden, der Institution E._____ und den involvierten Fachpersonen distanzieren.