2.1.2. Die Vorinstanz begründet die Anordnung der Besuchsrechtsregelung zusammengefasst damit, dass die Betroffene, trotz der anlässlich der Besuche erlebten Schwierigkeiten, mehrfach klar kundgetan habe, dass es ihr wichtig sei, ihre Mutter zu sehen. Aufgrund ihres Alters sei ihrem Willen grosses Gewicht beizumessen, wobei gleichzeitig zu berücksichtigen sei, dass das Kontaktrecht in erster Linie den Interessen der Betroffenen dienen solle und nicht ihr Kindeswohl gefährden dürfe. Im Verlaufe des Verfahrens habe der Kontakt zwischen der Betroffenen und ihrer Mutter nach und nach wieder aufgebaut werden können.