2. 2.1. 2.1.1. Strittig ist die in Dispositiv-Ziffer 3.1 f. angeordnete Besuchsrechtsregelung, wonach die Betroffene und ihre Mutter in beiderseitigem Einvernehmen ein Besuchsrecht nach ihren Wünschen vereinbaren können (Häufigkeit, Dauer, Ort etc.), wobei das Besuchsrecht bei Uneinigkeit an drei Samstagen pro Monat, jeweils von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr, bei der Mutter daheim auszuüben ist. Der Beistand fordert einerseits, dass die Formulierung der Besuchsrechtsregelung im Entscheid vom 4. September 2024 insofern anzupassen sei, dass die Betroffene und ihre Mutter das Besuchsrecht nach Absprache mit der Institution E._____ zu vereinbaren haben, wobei die