8. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. 9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 10. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 22. Oktober 2024 (act. 83 in KEMN.2023.1014) in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid reichte der Beistand der Betroffenen (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte: