2.6. Mit Eingabe vom 30. August 2024 (act. 51 f. in KEMN.2023.1014) beantragte der Beistand die Zustimmung zur Unterbringung der Betroffenen in der Aussenwohngruppe H._____ der Institution E._____ ab dem 1. Oktober 2024 sowie die Aufrechterhaltung des Entzuges des Aufenthaltsbestimmungsrechts. 2.7. Daraufhin fällte das Familiengericht Aarau (nachfolgend: Vorinstanz) am 4. September 2024 den nachfolgenden Entscheid: " 1. Das mit Entscheid vom 21. April 2015 entzogene Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter B._____ über die Tochter D._____, geboren am tt.mm.2009, bleibt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bis auf Weiteres aufgehoben.