2.2. Nach einer getrennt durchgeführten Anhörung der Betroffenen und ihrer Mutter am 22. Januar 2024 (act. 10 ff. in KEMN.2023.1014) wurden die beiden mit Verfügung des Familiengerichts Aarau vom 20. Februar 2024 (act. 22 ff. in KEMN.2023.1014) berechtigt erklärt, das Besuchsrecht bis zum 31. Mai 2024 alle zwei Wochen in den Räumlichkeiten des reformierten Kirchengemeindehauses in Q._____ für eine Dauer von 60 bis maximal 90 Minuten in Begleitung von F._____, Sozialdiakonin der reformierten Kirchgemeinde, auszuüben. Anschliessend sollte der Verlauf ausgewertet und über das weitere Besuchsrecht entschieden werden.